Vorangehende Provokationen
Auch ein vorgehendes provozierendes Verhalten des Gewaltsopfers nimmt diesem nicht den Schutz der EV gegen Gewalt in der Familie.
Auch ein vorgehendes provozierendes Verhalten des Gewaltsopfers ist kein Freibrief für Mißhandlungen.
Auch wenn Provokationen dem Gewaltopfer nicht den Schutzanspruch nehmen, ist doch zu berücksichtigen, ob die erfolgten Tätlichkeiten im Zusammenhang mit Verhaltensweisen des Gewaltopfers stehen oder nicht.
Im Einzelfall, regelmäßig aber wohl nur bei singulären Fällen, kann in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.
Der Provokation durch den Angegriffenen kommt kann nur bei bloß singulären, nicht aber bei wiederholten Vorfällen eine gewisse Bedeutung zukommen.
Die Rechtsprechung, wonach im EInzelfall unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände und das "Milieu" von Ehegatten bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit auch auf eine vorangehende Provokation Bedacht genommen werden kann, ist nur dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der Gewaltanwendung tatsächlich nur um einen harmlosen singulären Vorfall handelte, weil das Gesetz der gewaltfreien Lösung familiärer Konflikte einen besonders hohen Stellenwert einräumt, sodass die Provokation nur in seltenen Ausnahmefällen relevant sein kann.