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Seite angelegt am: 03.09.2017 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Aufteilungsverfahren und Wohnungsschutz

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Judikatur und Lehre im Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG fort. Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB so lange wirksam einwenden, als über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.

Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff EheG werden durch eine Entscheidung, wonach der familienrechtliche Titel zur Benützung der (früheren) Ehewohnung wegen Verwirkung oder mangels dringenden Wohnungsbedürfnisses weggefallen ist und der Räumungsanspruch des über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu Recht besteht, nicht unterlaufen. Die Beurteilung des Gerichts im Aufteilungsverfahren (etwa darüber, ob die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist [§ 82 Abs 2 EheG]) ist von jener dieses (einen anderen Anspruch betreffenden) Verfahrens unabhängig.