Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 14.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 25.09.2021

Leistungsansprüche

§ 97 ABGB umfasst auch Leistungsansprüche. allerdings grundsätzlich nur die Wohnungserhaltungskosten im eigentlichen Sinn, also insbesondere die Miete, nicht aber die Kosten der Wohnungsbenutzung wie Strom, Gas oder Telefon.

Auf dieser Grundlage kann dem Verfügungsberechtigten auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen. Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist.

Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Besteht aber – wie hier – ein Unterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode, ist zudem zu beachten, dass schon dieser Anspruch zu einer grundsätzlich angemessenen Neuverteilung des Familieneinkommens führt und dem Unterhaltspflichtigen aus diesem Grund nicht mehr sein gesamtes Einkommen für die Zahlung der Wohnkosten zur Verfügung steht; ein Rückgriff auf das Verhältnis der Einkommen ist daher nicht mehr angebracht. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB höchstens mit der Hälfte der Wohnungserhaltungskosten ausgemessen wird; ob auch dieser Rahmen ausgeschöpft (oder aus besonderen Umständen überschritten) wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Regelungszweck des § 97 ABGB begründet nämlich einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann, weil nur dann ein Verlust der Wohnung droht, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach § 97 ABGB „vorkehren“ muss. Maßgebend ist vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile, weiters die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu jenen Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Gatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen.

Während nämlich das Erstgericht bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nur die ihr tatsächlich zugeflossenen monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von 112 EUR berücksichtigte, legte das Berufungsgericht auch die nunmehr rückwirkend zuerkannten Unterhaltsbeiträge zugrunde. Dies ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn – wie hier – die rückwirkende Zahlung der Wohnungserhaltungskosten begehrt wird. Damit wird nicht der Zweck der künftigen Sicherung des familienrechtlichen Anspruchs auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit verfolgt, sondern der Ersatz von in der Vergangenheit bereits getätigten Aufwendungen angestrebt, ohne dass es für diese konkreten vergangenen Perioden noch um die Abwendung des Wohnungsverlusts ginge. Die damalige Leistungsfähigkeit der Klägerin wäre daher an der Gesamtsumme dessen zu messen, was ihr in den und für die jeweiligen Perioden zugeflossen ist und nunmehr – zusätzlich rückwirkend – zufließt.

Trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach § 97 ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebene und auf diese angewiesene Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Raten ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu leisten.

Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten.

§ 97 ABGB ab 01.01.1976

ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.

§ 9 EPG ab 01.01.2010

Wohnen
EPG § 9
(1) Ist ein eingetragener Partner über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung Angewiesene diese nicht verliert. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.
(2) Verlangt ein eingetragener Partner aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(3) Ein eingetragener Partner kann vorübergehend gesondert Wohnung nehmen,  solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der eingetragenen Partner vor oder auch nach der Verlegung der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme durch einen eingetragenen Partner rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der Entscheidung
auf die gesamten Umstände der eingetragenen Partnerschaft Bedacht zu nehmen.

§ 382h EO 01.06.2009 bis 30.06.2021

Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
EO § 382h (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.
(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.
(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.