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Seite angelegt am: 03.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 28.01.2026

Leistungsfähigkeit

Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere. Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden (RIS-Justiz RS0111673). Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen (RIS-Justiz RS0085176). Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist (OGH 2009/07/14, 4 Ob 71/09h).
Der Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann (EF-Slg 177.120; OGH 2007/09/07, 4 Ob 55/07b =  RIS-Justiz RS0009570 [T6]). Der Anspruch auf Zahlung besteht nicht, wenn der in der Wohnung gebliebene Ehegatte die Kosten ohnehin ohne Gefährdung seiner sonstigen Bedürfnisse selbst tragen kann. Die konkrete Gefährdung wird in der Regel vorliegen, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte dazu nicht in der Lage ist. Maßgebend ist somit die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, dabei ist der konkrete Bedarf zur Erhaltung der Wohnung entscheidend (OGH 2007/09/07, 4 Ob 55/07b).
Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile und die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu den Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen (OGH 2007/09/07, 4 Ob 55/07b) (EF-Slg 177.121; OGH 2010/06/08, 4 Ob 61/10i).

Der OGH zieht ausdrücklich die Mittel heran, welche “zur Verfügung” stehen und nicht, auf welche ein Ehegatte angespannt werden kann (EF-Slg 177.121).

Dabei ist auch das Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen (EF-Slg 177.120).

Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (RIS-Justiz RS0009580). Maßgebend ist schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Es kommt auf den konkreten Bedarf zur Erhaltung der Wohnung – daher, worauf die Klägerin ohnehin Bedacht genommen hat: nur auf die Zahlung der Mietkosten zur Vermeidung der Aufkündigung des Mietvertrags durch den Vermieter – an. Dabei wird ein Ehegatte jedoch nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Es ist daher keine starre Formel für die Bemessung der Anspruchshöhe anzuwenden. Der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB soll höchstens mit der – von der Klägerin im Revisionsrekurs begehrten – Hälfte der Kosten der Wohnungserhaltung ausgemessen werden (OGH 2007/09/07, 4 Ob 55/07b). Keinesfalls sachgerecht erscheint es dabei, den Unterhaltspflichtigen bis zur absoluten Leistungs-fähigkeitsgrenze anzuspannen (Gitschthaler, Wohnbedarf neben Ehegattenunterhaltsanspruch zu decken?, EF-Z 2007/136, 228) (EF-Slg 177.125; OGH 2018/07/17, 10 Ob 62/18t).

Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (RIS-Justiz RS0009580). Maßgebend ist schon auf der Ebene des Anspruchs die finanzielle Lage des in der Wohnung verbliebenen Gatten. Es kommt auf den konkreten Bedarf zur Erhaltung der Wohnung – daher, worauf die Klägerin ohnehin Bedacht genommen hat: nur auf die Zahlung der Mietkosten zur Vermeidung der Aufkündigung des Mietvertrags durch den Vermieter – an. Dabei wird ein Ehegatte jedoch nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Es ist daher keine starre Formel für die Bemessung der Anspruchshöhe anzuwenden. Der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB soll höchstens mit der – von der Klägerin im Revisionsrekurs begehrten – Hälfte der Kosten der Wohnungserhaltung ausgemessen werden (4 Ob 55/07b). Keinesfalls sachgerecht erscheint es dabei, den Unterhaltspflichtigen bis zur absoluten Leistungsfähigkeitsgrenze anzuspannen (Gitschthaler, Wohnbedarf neben Ehegattenunterhaltsanspruch zu decken?, EF-Z 2007/136, 228) (EF-Slg 177.125; OGH 2018/07/17, 10 Οb 62/18t).

Finanzielle Engpässe aufgrund einer unr4echtmäßigen einseitigen Wohnsitzverlegung (Auszug) des UhPfl sind nicht zu berücksichtigen (EF-Slg 177.124).