Seite angelegt am: 16.02.2008
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Letzte Bearbeitung:
10.08.2020
Mietzins
Der Anspruch nach § 97 ABGB beinhaltet nicht nur Unterlassungs-, sondern auch konkrete Leistungsansprüche auf Verwirklichung der für die Wohnungserhaltung erforderlichen Vorkehrungen einschließlich Wiederherstellung. Unter derartige Ansprüche fällt etwa der Anspruch auf Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Mietvertrags oder auf Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft.