Seite angelegt am: 08.04.2020
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Letze Bearbeitung:
10.08.2020
Mitwirkung an Veräußerungsbemühungen und Wohnungsschutz
Die Kenntnis des wohnbedürftigen Ehegatten von den Veräußerungsbemühungen und selbst seine Mitwirkung daran vermag nichts an der Rechtswidrigkeit einer Veräußerung ihm gegenüber zu ändern, solange er auf die Ehewohnung angewiesen ist und verlangt, dass seine Wohnversorgung auch bei Veräußerung sichergestellt wird.