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Seite angelegt am: 17.02.2008 ; Letze Bearbeitung: 10.08.2020

Kein Schutz nach Verlassen der Ehewohnung

Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. Dient die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügt, nicht mehr dem dringenden Wohnbedürfnis eines Ehegatten, stehen ihm keine Ansprüche aus § 97 ABGB zu, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einvernehmen mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten. § 97 ABGB nicht dazu, dem nicht bedürftigen Ehegatten Zutritt zur vormaligen Ehewohnung zu verschaffen.

Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein; die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten kann nicht erzwungen werden.

Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu.

Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein.
 
Die Vereinbarung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird von Lehre und Rechtsprechung als zulässig angesehen.