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Seite angelegt am: 23.01.2025 ; Letzte Bearbeitung: 23.01.2025

Zustellung per E-Mail

Vorweg ist zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels festzuhalten, dass eine E-Mail keine zulässige Form des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist. An das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtete E-Mails sind nach der jüngeren Rechtsprechung unzulässig und daher auch nicht fristwahrend. Ebenso unzulässig ist umgekehrt die Zustellung einer, eines Zustellnachweises bedürftigen, Gerichtsentscheidung per E-Mail. Die unzulässige Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung entfaltet Zustellwirkung aber auch nicht im Wege der Heilung nach § 7 ZustG.