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Seite angelegt am: 09.09.2026 ; Letzte Bearbeitung: 09.09.2026

elektronische Zustellung - Änderung der E-Mail Adresse

Da die Vorschriften über die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis keine dem § 8 Abs 2 ZustG entsprechende Rechtsfolge vorsehen, ändert der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der elektronischen Adresse nach § 28b Abs 2 ZustG nichts daran, dass eine elektronische Zustellung nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG unwirksam ist, wenn der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis erlangen konnte.
Nach der Absicht des Gesetzgebers ist § 35 Abs 7 Z 1 ZustG dahin auszulegen, dass es nicht auf die subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit ankommt, sodass die Zustellwirkungen nur dann nicht eintreten, wenn der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich nicht abrufen konnte.