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Seite angelegt am: 07.04.2026 ; Letzte Bearbeitung: 07.04.2026

Unterbrechung der Verjährung ist nicht einwendungsbedürftig

Die Unterbrechung der Verjährung ist – anders als die Verjährung selbst  – nicht nur dann beachtlich, wenn sich der Verpflichtete explizit darauf beruft. Es genügt, wenn er den konkreten Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich die Unterbrechung ergibt. Einer ausdrücklichen Einwendung der Unterbrechung bedarf es also nicht.