Seite angelegt am: 29.08.2021
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Letze Bearbeitung:
29.08.2021
Verjährung
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren.