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Seite angelegt am: 02.01.2023 ; Letze Bearbeitung: 02.01.2023

Verkehrswert, Sachverständigengutachten und Revision bzw. Revisionsrekurs

Die Ermittlung der Höhe des Verkehrswerts nach den jeweiligen spezifischen Umständen ist zwar nach der Rechtsprechung Tatfrage, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Dies gilt etwa für den aus dem schlichten Miteigentum an der Liegenschaft abgeleiteten Abschlag vom üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis. Hat der Sachverständige allerdings aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht oder eines zu wenig konkretisierten Gutachtensauftrags nicht die zur rechtlichen Beurteilung maßgeblichen Tatfragen ermittelt, kann daraus auch ein – im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machender  sekundärer Feststellungsmangel resultieren. Dies ist hier der Fall.