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Seite angelegt am: 18.10.2020 ; Letzte Bearbeitung: 18.10.2020

Postaufgabe

Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Risiko für derartige Verzögerungen jedenfalls der Absender. So wird in 9 ObA 173/00 g (= Arb 12.036 = RdW 2001/90) ausgeführt, bei einer Postaufgabe knapp vor Ablauf der Frist habe sich der Absender vom rechtzeitigen Beginn des Postenlaufs zu überzeugen, der erst mit der Anbringung des "Datums der Postaufgabe" einsetze (ebenso schon SZ 46/32 mwN). Das Risiko der Fristversäumnis bei der Übermittlung trage der Aufgeber. Die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit habe im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. Nach 5 Ob 510/93 (= JUS Z 1316/1993) ist Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält.
Somit sind der Zeitpunkt des Einwurfes in den Postkasten wie auch jener der angekündigten Aushebung irrelevant. Lediglich der vermerkte Poststempel entscheidet über den Beginn der postalischen Behandlung und somit über die Einhaltung der jeweiligen Frist.