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Seite angelegt am: 22.05.2021 ; Letze Bearbeitung: 22.05.2021

Prozessvollmacht grundsätzlich unbeschränkt

Es ist zwar der Beklagten zuzugeben, daß eine ausdrückliche Bestimmung des Inhaltes, einem Rechtsanwalt könne nur eine Prozeßvollmacht erteilt werden, in der Zivilprozeßordnung nicht enthalten ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aber aus der erwähnten Bestimmung des § 33 (1) ZPO., die nur hinsichtlich der Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Prozeßhandlungen kennt. Wurde dem Rechtsanwalt eine Vollmacht mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilt, dann sind die darin enthaltenen Beschränkungen dem Gericht und dem Gegner gegenüber wirkungslos, selbst wenn sie ihnen bekanntgegeben werden; es wäre denn, daß es sich um Beschränkungen im Sinne des § 32 ZPO. handelt. Ist dies nicht der Fall, dann hat auch die dem Rechtsanwalt mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilte Vollmacht nach außen den Umfang der Prozeßvollmacht. Der entgegengesetzten, von Neumann, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen[4], zu § 32 ZPO. S vertretenen Ansicht, daß die an einen Rechtsanwalt erteilte Spezialvollmacht zu einem bestimmten Tätigwerden in einem Rechtsstreit als nicht erteilt anzusehen sei, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen; sie würde infolge der Bestimmung des § 33 ZPO zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht Rechtsanwalt ist.

§ 31 ZPO ab 01.01.2003

ZPO § 31
(1) Die einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
1. zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder
durch eine im Sinne des §. 16 erfolgende Klageführung veranlasst werden;
2. zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten
Ansprüche, sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
3. zur Einleitung der Execution wider den Prozessgegner, zur Vornahme aller im Executionsverfahren auf Seiten des
Executionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;
4. zur Empfangnahme der von dem Prozessgegner zu erstattenden Prozesskosten.
(2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen
Rechtsanwalt übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt
die Rechtsanwaltsordnung.
(3) Der Rechtsanwalt kann sich ferner bei den im Zwangsvollstreckungsverfahren vorkommenden Vollzugshandlungen,
Tagsatzungen und Einvernehmungen durch einen bei ihm angestellten vertretungsbefugten Kanzleibeamten vertreten lassen. Die
Vertretungsbefugnis wird vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts durch Ausfertigung einer
Beglaubigungsurkunde gewährt. Sie kann vom Ausschusse jederzeit zurückgenommen werden.

§ 32 ZPO ab 01.01.1898

ZPO § 32
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Processvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner
gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im §. 31 Z. 2 und 3, bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner
besonders bekannt gegeben wurde.

§ 33 ZPO ab 01.03.1919

ZPO § 33
(1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Prozessvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben
auch nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen bevollmächtigen.
(2) Umfang, Wirkung und Dauer der Prozessvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer
Vollmacht zu einzelnen Prozesshandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.