Prozessvorbringen des Gegners - nicht wiederholungsbedürftig
Hat die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet, bedarf es keiner „Wiederholung“ dieser (auch für seinen Standpunkt günstigen) Fakten durch ihn als die andere Partei.
Im Allgemeinen hat zwar jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen (zu behaupten und) zu beweisen. So wie aber ausdrücklich oder schlüssig zugestandene Tatsachenbehauptungen des Gegners im Sinne des § 33 Abs 1 AußStrG nicht (mehr) bewiesen werden müssen, bedarf es, wenn die Gegenseite bereits bestimmte Tatsachen behauptet hat, keiner „Wiederholung“ dieser ([auch] für ihren Standpunkt günstigen) Fakten durch die andere Partei mehr (vgl zum [nicht dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden] Zivilprozess etwa . Dies muss umso mehr in einem (Außerstreit-)Verfahren, in dem nicht bloß eine Partei „ihren Anspruch“ durchsetzen kann, sondern beiden Parteien ihr billiger Anteil an der gesamten Aufteilungsmasse zuzuweisen ist, Beachtung finden.