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Seite angelegt am: 22.05.2021 ; Letze Bearbeitung: 22.05.2021

Anspruch der Parteien auf Gutachtenserörterung

Es begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn die Erörterung des Sachverständigengutachtens trotz Antrags einer Partei abgelehnt wird oder unterbleibt; die Parteien haben das Recht, vom Sachverständigen Aufklärung übre sein schriftliches Gutachten zu verlangen, weshalb die Vorgangsweise nach § 357 Abs. 2 ZPO nicht im unüberprüfbarem Ermessen des Gerichts steht.

§ 357 ZPO ab 01.01.2003 bis 30.04.2022

Beweisaufnahme

ZPO § 357 (1) Das erkennende Gericht oder der mit der Leitung der Beweisaufnahme betraute Richter kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. Dabei hat das Gericht dem Sachverständigen eine angemessene Frist zu setzen, binnen der er das schriftliche Gutachten zu erstatten hat. Ist die Einhaltung der dem Sachverständigen vom Gericht gesetzten Frist für diesen nicht möglich, so hat er dies dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags mitzuteilen und anzugeben, ob überhaupt und innerhalb welcher Frist ihm die Erstattung des Gutachtens möglich ist. Das Gericht kann dem Sachverständigen die Frist verlängern.
(2) Wird das Gutachten schriftlich erstattet, so sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.