Unbestrittenes Vorbringen, Geständnis
Bleibt im Außerstreitverfahren ein unbedenkliches Vorbringen vom Verfahrensgegner unbestritten, so darf das Erstgericht von weiteren Erhebungen Abstgand nehmen, wenn es davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist. Ein Geständnis ist dann nicht bindend, wenn das Gegenteil im Verfahren eindeutig erwiesen wurde.
Geständnis:
Gegenstand eines Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein. nicht aber Rechtsausführungen, rechtliche Qualifikationen, die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen.
Ein gerichtliches Geständnis gilt nur für das Verfahren in dem es abgegeben wurde. Es kann vor der Tatsacheninstanz jederzeit widerrufen werden, wonach dann das Gericht diesen Widerruf nach freiem Ermessen in Richtung der Beweisbedürftigkeit der betreffenden Tatsachen zu beurteilen hat. Es bleibt also der pflichtgemäßen Würdigung des Gerichts überlassen ob es für den Nachweis einer Tatsache Behauptung und Zugeständnis als ausreichend erachtet oder doch einen weiteren Beweisbedarf erkennt, um eine ausreichend hohe Gewissheit zu erlangen.
§ 33 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG 33 (1) Das Gericht kann von Erhebungen absehen, wenn es schon auf Grund offenkundiger Tatsachen oder der unbestrittenen und unbedenklichen Angaben einer oder mehrerer Parteien davon überzeugt ist, dass eine Behauptung für wahr zu halten ist.
(2) Das Gericht kann nicht erwiesene Tatsachenvorbringen unberücksichtigt lassen und von der Aufnahme von Beweisen Abstand nehmen, wenn solche Tatsachen oder Beweise von einer Partei verspätet vorgebracht oder angeboten werden und bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel besteht, dass damit das Verfahren verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.