Unbestimmte Anträge
Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, die Höhe aber nicht bestimmt angegeben, hat das Gericht gemäß § 9 Abs. 2 AußStrG unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßigen bestimmten Angabe des begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist gemäß § 9 Abs. 3 AußStrG ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge muss in der gerichtlichen Aufforderung hingewiesen werden.
§ 9 AußStrG ab 01.01.2005
Begehren
AußStrG § 9 (1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten,jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.