Seite angelegt am: 07.09.2020
;
Letze Bearbeitung:
07.09.2020
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.