Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 07.09.2020 ; Letze Bearbeitung: 07.09.2020

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.