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Seite angelegt am: 02.01.2021 ; Letze Bearbeitung: 02.01.2021

Untersuchungsgrundsatz und Beweislast

Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für streiterhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann muss auch in den von diesem Grundsatz beherrschten Verfahren dem Gericht eine Regel an die Hand gegeben werden, nach der es zu bestimmen hat, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (hier: Unterhaltsneubemessung, Unterhaltverpflichteter ist unbekannten Aufenthaltes) (OGH 2020/10/13, 10 Ob 30/20i; 2019/06/25, 1 Ob 210/18s; 2015/09/17, 1 Ob 180/15z; 2005/10/06, 6 Ob 119/05a; 2005/04/12, 10 Ob 36/05z; 2003/09/11, 6 Ob 171/03w; 1996/12/13, 10 Ob 2416/96h; 1996/11/28, 2 Ob 2042/96z; 1996/04/23, 10 Ob 2018/96d; 1995/12/21, 8 Ob 525/95; 1995/10/24, 4 Ob 583/95; 1995/06/22, 6 Ob 548/95; 1994/12/13, 1 Ob 641/94; 1993/11/17, 1 Ob 622/93; 1991/09/18, 1 Ob 597/91; 1991/03/13, 3 Ob 609/90; 1989/11/15, 1 Ob 676/89; 1989/09/28, 7 Ob 668/89; RIS-Justiz RS0008752).