Abschließend erledigte Streitpunkte
§ 496 Abs 2 ZPO hat auch im Außerstreitverfahren zum Tragen zu kommen.
Eine von einer höheren Instanz verfügte Verfahrensergänzung ist nur innerhalb der Schranken des (im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden) § 496 Abs 2 ZPO vorzunehmen.
Andernfalls wäre die Effizienz des Verfahrens nicht gewährleistet.
Kein Neuerungsverbot im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich noch nicht abschließend entschiedener Fragen.
§ 496 ZPO ab 01.05.1983
ZPO § 496
(1) Die Sache ist vom Berufungsgerichte an das Processgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urtheilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:
1. die Sachanträge durch das angefochtene Endurtheil nicht vollständig erledigt wurden;
2. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurtheilung der Streitsache verhinderten;
3. nach Inhalt der Processacten dem Berufungsgerichte erheblich scheinende Thatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.
(2) Das Verfahren vor dem Processgerichte hat sich im Falle der Z. 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Z. 2 auf die durch den Mangel betroffenen Theile des erstrichterlichen Verfahrens und Urtheiles zu beschränken.
(3) Statt der Zurückweisung hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde.
§ 61 AußStrG ab 01.01.2005
Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
AußStrG § 61 Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.