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Seite angelegt am: 03.04.2025 ; Letzte Bearbeitung: 03.04.2025

Vorprozessuale Kosten

Die Beklagten verweisen in ihrem Kostenrekurs darauf, vorprozessuale Kosten seien nur dann zu ersetzen seien, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Üblicherweise seien vorprozessuale Kosten, soweit sie ein bestimmtes Niveau nicht überschreiten würden, durch den Einheitssatz abgedeckt. Besonders ausschweifendes Einschreiten von Parteienvertretern könnte nicht zu Lasten der unterliegenden Partei gehen. Zudem müssten vorprozessuale Kosten aufgeschlüsselt geltend gemacht werden und gebühre eine Honorierung nur für Leistungen mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe. Zudem müsse es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, deren Adressat die Gegenseite sei. Das Erstgericht habe es nunmehr schlichtweg unterlassen, sich im Rahmen seiner Kontrolle mit den einzelnen Leistungspositionen auseinanderzusetzen und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung zu prüfen.

Diesen Ausführungen ist weitgehend zuzustimmen.

Vorprozessuale Kosten sind als Prozesskosten iSd § 41 ZPO anzusehen, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Gemäß § 23 Abs 4 RATG umfasst der Einheitssatz nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen.

Der nicht vom Einheitssatz abgedeckte Kostenersatzanspruch für vorprozessuale Anwaltsleistungen betrifft sowohl erfolgreiche, wie auch erfolglose Vergleichsbemühungen. Es muss sich immer um Aufwendungen handeln, die zur Vermeidung eines Prozesses vorgenommen wurden. Da ex ante nie erkennbar ist, ob das Verfahren zufolge außergerichtlicher Einigung vermeidbar sein wird, kann der letztlich unterbliebene Erfolg nie eine Grundlage für einen Ausschluss des Ersatzanspruches sein. Weiters muss es sich um Aufwendungen handeln, die einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Da die üblichen Schwierigkeiten mit Anwendung der jeweiligen Tarifstufe des RATG pauschal abgegolten werden, muss es sich um darüber deutlich hinausgehende Leistungen und/oder Schwierigkeiten handeln. Bloße Standardschreiben erfüllen dieses Kriterium nicht. Zudem muss eine Verhandlungstätigkeit vorliegen, deren Adressat die Gegenseite ist. Davon kann nur ausnahmsweise dann abgegangen werden, wenn eine Konferenz mit dem Mandanten erforderlich ist, um ihm den ausverhandelten Vergleich zu erklären und sodann seine Zustimmung einzuholen. Bloße Mahn-, Forderungs- oder Ablehnungsschreiben erfüllen die Voraussetzungen der vergleichsweisen Verfahrensvermeidung oder -beendigung nicht, weil sie nicht der vergleichsweisen Bereinigung, sondern dem Durchsetzen des eigenen Standpunkts dienen.

Vorprozessuale Kosten, insbesondere anwaltliche Leistungen sind detailliert nach Bemessungsgrundlage, Tarifpost, Dauer etc zu verzeichnen und zu bescheinigen. Werden vorprozessuale Kosten geltend gemacht, so sind bereits in der Kostennote – allenfalls mit Beilagen – alle Umstände, die zu einem Zuspruch führen sollen, zu bescheinigen, wobei zudem die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der verzeichneten Leistungen, ... aus den Belegen nicht ersichtlich, zu begründen ist.

Der Mangel ordnungsgemäßer Verzeichnung oder Bescheinigung der Kosten ist nicht verbesserbar.