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Seite angelegt am: 05.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 05.11.2020

Vorzeitige Revisionsbeantwortung bei Abänderungsantrag

Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird.