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Seite angelegt am: 22.02.2021 ; Letze Bearbeitung: 22.02.2021

Kostenersatz - nur für zweckentsprechende und notwendige Kosten

Der Grundsatz, dass nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu ersetzen sind, gilt auch im Außerstreitverfahren.

Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.