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Seite angelegt am: 25.09.2010 ; Letze Bearbeitung: 05.06.2021

Kostenverzeichnung

In Verfahren, in denen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen können, sind die Kosten nur dann rechtzeitig verzeichnet, wenn sie anlässlich jeder Verfahrenshandlung verzeichnet werden, Dass eine Partei eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ändert nichts daran, wenn eine solche nicht erforderlich war. Das Gericht muss keine mündliche Verhandlung durchführen, um einer Partei die Möglichkeit zu geben, eine Kostennote zu legen.

Da im Verfahren Außer Streitsachen kein formeller Schluss der Verhandlung vorgesehen ist, hat das Gericht den Parteien seine Absicht, eine Endentscheidung zu treffen, mitzuteilen, um diesen eine zeitgerechte Verzeichnung ihrer Kosten zu ermöglichen. Fällt das Gericht daher für die Parteien überraschend ein Sachentscheidung, ohne ihnen vorher Gelegenheit zu geben, kann dies von den Parteien nachgeholt werden. Dabei ist analog der Regelung des § 54 (2) bzw. § 237 (3) ZPO von einer vierwöchigen Frist auszugehen.

§ 78 AußStrG 01.01.2005 bis 13.07.2023

7. Abschnitt
Kostenersatz
AußStrG § 78 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.
(2) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
(3) Soweit sich daraus keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz ZPO genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand, mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.
(4) Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden.