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Seite angelegt am: 27.01.2026 ; Letzte Bearbeitung: 27.01.2026

Bescheinigungspflicht

Bescheinigungspflichtig sind im Einzelnen Grund und Höhe des Anspruchs, also die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie die Lebensumstände des Antragstellers während aufrechter Ehe die Unterhaltsgrundlage des § 94 ABGB, was auch die Behauptung bzw. Bescheinigung umfasst, dass Eigeneinkünfte nicht zur Unterhaltsdeckung ausreichen. Für einen Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Unterhaltspflichtigen reicht es aus, dass der Antragsteller nach Gesamtüberstellung der wechselseitigen Durchschnittseinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegen kann.