Behauptungs- und Beweislast
Der Ehegatte, der einen vorläufigen Unterhalt im Sinne des § 66 EheG und des § 382 Z 8 lit a EO begehrt, hat gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit überhaupt nicht zumutbar ist.
§ 389 EO 01.03.1992 bis 30.06.2021
Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.
EO § 389
(1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Thatsachen im einzelnen
wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrage die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urtheil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
(2) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.