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Seite angelegt am: 07.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar

Die Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungsmittel, die das Erstgericht selbst aufgenommen hat (Zeugeneinvernahmen).