Seite angelegt am: 07.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar
Die Beweiswürdigung im Rekursverfahren in der Regel nicht bekämpfbar. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungsmittel, die das Erstgericht selbst aufgenommen hat (Zeugeneinvernahmen).