Seite angelegt am: 05.08.2025
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Letzte Bearbeitung:
05.08.2025
Bewertung
Nicht (nur) in Geld bestehende Ansprüche sind im Sicherungsverfahren vom Antragsteller zu bewerten. Eine unterlassene Bewertung führt zur Heranziehung der Zweifelstreitwerte nach § 14 lit c RAG und nach § 17 GGG.
Wenn der Kläger keine Bewertung seines Sicherungsanspruchs (§ 382b EO) vornimmt, gilt nicht der Zweifelsstreitwert des § 56 (2) JN, sondern derjenige nach § 14 lit c RATG für die Rechtsanwaltskosten bzw des § 17 lit a GGG für die Gerichtsgebühren.
Anmerkung: Bei einer unterlassenen Bewertung kann aber der Antragsgegner eine Streitwertrüge vornehmen.