Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 05.08.2025 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2025

Bewertung

Nicht (nur) in Geld bestehende Ansprüche sind im Sicherungsverfahren vom Antragsteller zu bewerten. Eine unterlassene Bewertung führt zur Heranziehung der Zweifelstreitwerte nach § 14 lit c RAG und nach § 17 GGG.

Wenn der Kläger keine Bewertung seines Sicherungsanspruchs (§ 382b EO) vornimmt, gilt nicht der Zweifelsstreitwert des § 56 (2) JN, sondern derjenige nach § 14 lit c RATG für die Rechtsanwaltskosten bzw des § 17 lit a GGG für die Gerichtsgebühren.

Anmerkung: Bei einer unterlassenen Bewertung kann aber der Antragsgegner eine Streitwertrüge vornehmen.