Seite angelegt am: 29.11.2020
;
Letzte Bearbeitung:
29.11.2020
Geänderte Beweislage
Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage aufgehoben werden.