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Seite angelegt am: 29.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 29.11.2020

Geänderte Beweislage

Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage aufgehoben werden.