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Seite angelegt am: 07.02.2021 ; Letzte Bearbeitung: 07.02.2021

Bescheinigung und Beweismaß

Die Bescheinigung hat das gegenüber der Beweisführung im strengen Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln.

Wenn das Gesetz bloß die Glaubhaftmachung oder Bescheinigung einer tatsächlichen Behauptung verlangt, so setzt es damit das Beweismaß herab. Da der Richter nach dem Regelbeweißmaß davon überzugt sein muss, dass eine Tatsachenbehauptung mit hoher Wahrscheinlichkeit für wahr zu halten sei, kann es bei der Bescheinigung nur um überwiegende Wahrscheinlichkeit gehen.

§ 274 ZPO ab 01.01.1898

Glaubhaftmachung (Bescheinigung).
ZPO § 274

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
(2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.