Beschwer nach Ablauf der Geltungsdauer der EV
Dem Antragsteller war die Beantwortung des Revisionsrekurses – trotz der das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts – freizustellen (§ 402 Abs 1 EO), weil dies jedenfalls in Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen nach den §§ 382b ff EO gemäß Art 6 EMRK geboten ist. Der Antragsteller erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn der beschlossenen Aufhebung und dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung des Rekursgerichts unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die noch nicht aufgehobene einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt. Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann nämlich aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden. Besagter Rechtsprechung hat sich auch der erkennende Senat betreffend einstweiligen Verfügungen nach den §§ 382b ff EO zuletzt mehrfach angeschlossen.
§ 402 EO ab 01.07.2021
Rekurs
EO § 402
(1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.
§ 402 EO 01.01.2005 bis 30.06.2021
EO § 402
(1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch
nicht einvernommen worden ist.
(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.