Seite angelegt am: 30.05.2007
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Letzte Bearbeitung:
02.08.2020
Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung
Die Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung trifft das klagende (nunmehr: antragstellende) Kind.
Anmerkung: Diese Beweislast hat keine besondere praktische Bedeutung, weil in der Regel durch DNA-Gutachten ohnehin der positive Beweis der Vaterschaft erbracht werden kann. Allenfalls bei abwesendem unauffindbaren möglichen Vater könnte sie eine Rolle spielen.