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Seite angelegt am: 30.05.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung

Die Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung trifft das klagende (nunmehr: antragstellende) Kind.

Anmerkung: Diese Beweislast hat keine besondere praktische Bedeutung, weil in der Regel durch DNA-Gutachten ohnehin der positive Beweis der Vaterschaft erbracht werden kann. Allenfalls bei abwesendem unauffindbaren möglichen Vater könnte sie eine Rolle spielen.