Beginn der Bestreitungsfrist (Anfechtungsfrist)
Die Umstände, die die Präklusivvfrist des § 156 (2) ABG (nunmehr § 158 ABGB) auslösen, müssen von so großer Beweiskraft sein, dass der Kläger die Unehelichkeit des Kindes (die Nichtabstammung) als höchstwahrschenilich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestretigungsprozess nachkommen zu können; nur das Wissen um derartige Verdachtsmomentemuss den Mann veranlassen, sich binnen der Frist (nunmehr zwei Jahre) über die Erhebung der Bestreitungsklage schlüssig zu werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die Umstände dem Kläger die feste Überzeugung von der Nichtabstammung des Kindes vermitteln. Eine absolute Gewissheit ist nicht erfordelrich. Wann dem Kläger ernsthafte Bedenken gekommen sind, es koimmt auf die Beurteilung eines objektiv verständigen Manes an.