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Seite angelegt am: 30.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Rekurslegitimation des Rechtsanwalts gegen den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Der Verfahrenshelfer wird durch den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe als Grundlage des Bestellungsbescheides in seiner Rechtsstellung berührt, weil für ihn in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten verbunden sind. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlöschen oder Entziehung der Verfahrenshilfe zu stellen, ist nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig. Sie deckt nicht alle Verfahrenskonstellationen ab, die den Verfahrenshilfeanwalt beschweren können. Diesem kommt daher trotz § 72 Abs 2 ZPO, der nur das zusätzliche Rekursrecht für Personen regelt, die nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in ihrer Rechtsstellung tangiert werden, die Legitimation zur Anfechtung des Verfahrenshilfebeschlusses zu.

§ 72 ZPO ab 01.12.2004

ZPO § 72 (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
(2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Das Recht, einen Antrag nach § 68 Abs. 1 oder 2 zu stellen, bleibt ihnen vorbehalten.
(2a) Ein Rekurs ist, vorbehaltlich des § 65 Abs. 2, den Parteien und dem Revisor zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine  Rekursbeantwortung einbringen.
(3) Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe sowie Rekursbeantwortungen können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.