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Seite angelegt am: 17.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 17.09.2023

Nur Rückführung in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts

Gegen das tragende Argument des Rekursgerichts, dass angesichts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland vor der Verbringung eine Rückführung in die Ukraine vom HKÜ nicht gedeckt sei, bringt der Revisionsrekurs nichts vor. Unter dieser Prämisse kommt es darauf, ob im Fall der Rückführung des Kindes in die Ukraine dessen Wohl nicht gefährdet wäre, nicht mehr an.