Gewöhnlicher Aufenthalt
Das Kind, dass sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch dort iSd Art 3 HKÜ zurückgehalten werden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen. Die Mutter hat mit ihrem Sohn in Österreich mehr als ein Jahr in einer angemieteten Wohnung gewohnt. Sie hat ihre Wohnung in Deutschland aufgelöst. Sie ist in Österreich ein rund sechs Monate währendes Dienstverhältnis eingegangen. Ihr Sohn hat in Österreich den Kindergarten besucht. Sie hatte im Zeitraum vom 2. 3. 2010 bis 4. 10. 2010 mehr als 70 sozialarbeiterische Kontakte mit dem Jugendamt. Die Beurteilung, dass diese Umstände die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich rechtfertigen, bedarf keiner Korrektur.
Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann daher dorthin weder verbracht noch iSd Art 3 HKÜ zurückgehalten werden. Der Zweck des HKÜ kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen .
Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann nach ständiger Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt.
Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht.
Art. 3 HKÜ ab 01.10.1988
HKÜ Art. 3
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.