Seite angelegt am: 30.11.2014
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Letzte Bearbeitung:
30.11.2014
Vorrang des Kindeswohls
Das Kindeswohl hat stets Vorrang vor den Rückführungsmaßnahmen des HKÜ.
Es kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Kindeswohl bei Vollzugsmaßnahmen nach § 110 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.