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Seite angelegt am: 30.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 30.11.2014

Vorrang des Kindeswohls

Das Kindeswohl hat stets Vorrang vor den Rückführungsmaßnahmen des HKÜ.

Es kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Kindeswohl bei Vollzugsmaßnahmen nach § 110 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den  Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.