Kontaktrecht, bloßes
Die Ausübung eines bloßen Umgangsrechts fällt nicht unter den Tatbestand des Art. 3 HKÜ. Mit der Frage der Durchsetzung des Umgangsrechts befasst sich Art. 21 HKÜ.
Art. 3 HKÜ ab 01.10.1988
HKÜ Art. 3
Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.
Art. 21 HKÜ ab 01.10.1988
HKÜ Art. 21
Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr kann in derselben Weise an die zentrale Behörde
eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.
Die zentralen Behörden haben auf Grund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Rechts
auf persönlichen Verkehr sowie die Erfüllung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen
Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hindernisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.
Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem
Ziel, das Recht auf persönlichen Verkehr durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, daß die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.