Seite angelegt am: 23.11.2021
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Letzte Bearbeitung:
23.11.2021
Verhältnis des HKÜ zum KSÜ
In seinem Anwendungsbereich verdrängt das HKÜ im Verhältnis der Vertragsstaaten beider Abkommen das KSÜ.
Art. 50 KSÜ
KSÜ Artikel 50
Dieses Übereinkommen lässt das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen unberührt. Einer Berufung auf Bestimmungen dieses Übereinkommens zu dem Zweck, die Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu erwirken oder das Recht auf persönlichen Verkehr durchzuführen, steht jedoch nichts entgegen.