Allgemeines zur Ausstattungspflicht
Aus der gesetzlichen Regelung der Dotierungspflicht ergibt sich, daß der Gesetzgeber offenbar Sohn (§ 1231, 2. Satz ABGB) und Tochter für die Befriedigung ihrer mit dem Lebensverhältnis "erste Heirat" verbundenen Bedürfnisse im allgemeinen als selbsterhaltungsunfähig ansieht und daher den Unterhaltspflichtigen auferlegt, sie aus diesem Grund noch einmal angemessen an ihren Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen. Eine Ausnahme bilden nur jene Fälle, in denen ein zu einem "angemessenen Heiratsgut hinlängliches eigenes Vermögen" des Anspruchsberechtigten besteht.
§ 1220 ABGB ab 01.01.2010
Ausstattung
ABGB § 1220
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.