Anspannungsgrundsatz und Heiratsgut
Vor Entstehung des Anspruches auf Bestellung des Heiratsgutes und nicht in der Absicht seiner Vereitelung bewirkte Vermögensverringerungen oder Versäumung der Vermögensbildung, sei es auch aus reiner Liberalität gegenüber Dritten, sei es aus Unwirtschaftlichkeit, Interesselosigkeit oder Unfähigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten, führen grundsätzlich nicht zu einer Veranschlagung in der Bemessungsgrundlage nach einem hypothetischen Vermögensstand.
Vor Entstehen eines Unterhaltsanspruchs besteht eine Anspannungsobliegenheit aber geradezu selbstverständlich nicht.
Wenn das Gesetz weder im Unterhaltsrecht noch bei der Regelung des Heiratsgutes (der Ausstattung) noch im Stiftungsrecht die Vermögenserhaltung zu Gunsten möglicherweise in der Zukunft entstehender Ansprüche auf Heiratsgut vorsieht, ist jedenfalls eine Rechtsanalogie unter Ausschluss der gesetzlichen Befristung der Schenkungsanrechnung (bzw der Vermögensminderung nach § 91 EheG) nicht geboten.
Vermögensminderungen auf Seiten des Dotationspflichtigen vor der Eheschließung sind bei der Bemessung des Dotierungsanspruchs dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in der Absicht der Vereitlung des Anspruchs erfolgten. Auch der Umstand, daß die Dotationsberechtigte ganz bewusst den Vermögenserwerb ausschließlich deshalb verzögerte, um in den Genuss eines Heiratsguts zu kommen, ist zu berücksichtigen.
Änderungen, die sich zwischen der schon vor der Eheschließung des Dotationsberechtigten möglichen Bemessung des Heiratsgutes (der Ausstattung) und der tatsächlichen Eheschließung ereignen, sind zu berücksichtigen und können im Fall ihrer Erheblichkeit zu einer Neubemessung führen.
Zuletzt bearbeitet am 23.04.3020