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Seite angelegt am: 21.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 22.08.2025

§ 6 AußStrG ab 01.07.2018

Vertretungspflicht
AußStrG § 6
(1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
(3) Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Kinder- und Jugendhilfeträger, Staatsanwälte oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.
(4) Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.

§ 65 AußStrG ab 01.01.2005

Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
AußStrG § 65
(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.