Seite angelegt am: 04.07.2009
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Mitwirkung Dritter nicht erzwingbar
Dritte können zur Mitwirkung am Besuchsrecht nicht gezwungen werden.
Dies gilt insbesondere für Besuchsbegleiter.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.