Besuchsrecht Dritter
Besuchsberechtigt (und antragslegitimiert) sind
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister oder sonstige Dritte
Andere Personen können kein Besuchsrecht beantragen, allenfalls auf eine Antragstellung des JWT, des Kindes oder ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts hoffen.
Rechtslage ab 01.02.2013:
Nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht, wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, unter anderem auf Antrag des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen.
Neben Eltern und Großeltern können auch „Dritte“ wie beispielsweise Geschwister wichtige Bezugspersonen für das Kind sein. Nach der Rechtslage bis zum KindNamRÄG 2013 fand nach § 148 Abs 4 ABGB aF eine gerichtliche Regelung des Kontaktrechts zwischen dem Kind und einer solchen für das Kind wichtigen „dritten“ Person nur statt, wenn bei Unterbleiben eines solchen Kontakts das Kindeswohl gefährdet war; nicht hinreichend war, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts für das Kindeswohl „nur“ förderlich war. Ein Antragsrecht kam nur dem Kind, den Eltern oder dem Jugendwohlfahrtsträger zu, nicht aber dem Dritten selbst (Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 188 Rz 5 mwN).
Mit der Neuregelung durch § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 wird dem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist, ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind eingeräumt. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Die Regelung erlaubt eine Einzelfallabwägung und ist insoweit nun mit Art 8 EMRK konform (Nademleinsky aaO § 188 Rz 6). Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 Satz 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu (OGH 2014/01/28, 10 Ob 53/13m).
§ 187 ABGB ab 01.02.2013
ABGB § 187 (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus § 159 nicht erfüllt.
§ 188 ABGB ab 26.04.2017
ABGB § 188 (1) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gilt § 187 entsprechend. Die persönlichen Kontakte der Großeltern sind jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.
(2) Wenn persönliche Kontakte des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten dem Wohl des Kindes dienen, hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Dritten, sofern dieser zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist, die zur Regelung der persönlichen Kontakte nötigen Verfügungen zu treffen. Solche Verfügungen hat es auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder von Amts wegen zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.