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Seite angelegt am: 15.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2021

Durchsetzung eines geregelten Besuchsrechtes

Einer gerichtlichen zwangsweisen Durchsetzung sind nur gerichtliche Beschlüsse und gerichtlich genehmigte Vergleiche zugänglich.

Grundsätzlich erfolgt die Durchsetzung durch Zwangsstrafen nach dem AußStrG.

Anmerkung: Außergerichtliche Vereinbarungen auch solche, die etwa vor dem Jugendamt getroffen werden, ebenso solche, die nur die Eltern privat untereinander treffen, können nicht gerichtlich durchgesetzt werden. In diesen Fällen ist eine Antragstellung auf eine (neuerliche) gerichtliche Regelung notwendig.

Achtung: Dies gilt auch, wenn gerichtliche Regelungen durch die Eltern einvernehmlich ohne gerichtliche Genehmigung abgeändert werden.

§ 110 AußStrG ab 26.04.2017

Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

AußStrG § 110
(1) Die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
1. eine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
2. eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
3. die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
(2) Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
(4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.