Beendigung des Pflegschaftsverfahrens
Das Pflegschaftsverfahren endet nicht mit der Erledigung eines geltend gemachten Anspruchs (oder eines Vergleichs über einen solchen), sondern erst mit Eintritt der Volljährigkeit des / der schutzberechtigten Kindes / Kinder. Durch einen neuen Obsorgeantrag wird das Pflegschaftsverfahren daher nicht neu anhängig gemacht, sondern nur fortgesetzt. Durch diese Antragstellung wurde keine amtswegige Prüfpflicht nach § 44 JN ausgelöst, sondern konnte nur eine amtswegige Prüfung erfolgen, ob eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN unter den hier gegebenen zweckmäßig war und dem Kindeswohl entsprach.
§ 44 JN ab 01.08.2010
JN § 44(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
(2) Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.
(3) Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthigen Verfügungen treffen.
§ 111 JN ab 01.07.2018
JN § 111
(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.