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Seite angelegt am: 02.09.2021 ; Letzte Bearbeitung: 13.05.2025

Privatgutachten

In dem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass Obsorgeentscheidungen zukunftsbezogene Rechtsgestaltungen und nur dann sachgerecht sind, wenn sie auf aktueller bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312). Deshalb ist eine Entscheidung, die etwa auf einer veralteten Gutachtenserstellung beruht, problematisch (vgl OGH 2022/06/29, 7 Ob 67/22m). Es wird daher nötig sein, die Tochter einer aktuellen Befundung durch einen kinderpsychologischen Sachverständigen zu unterziehen, wobei zu einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage auch eine Auseinandersetzung mit den von der Mutter vorgelegten Privatgutachten und den von ihrer Seite gegen das bisher erstattete Gerichtsgutachten erhobenen Einwänden sowie sämtlichen relevanten Aktenbestandteilen gehört (OGH 2023/08/24, 1 Ob 107/23a, 108/23a).

Privatgutachten

In dem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass Obsorgeentscheidungen zukunftsbezogene Rechtsgestaltungen und nur dann sachgerecht sind, wenn sie auf aktueller bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruhen. Deshalb ist eine Entscheidung, die etwa auf einer veralteten Gutachtenserstellung beruht, problematisch. Es wird daher nötig sein, die Tochter einer aktuellen Befundung durch einen kinderpsychologischen Sachverständigen zu unterziehen, wobei zu einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage auch eine Auseinandersetzung mit den von der Mutter vorgelegten Privatgutachten und den von ihrer Seite gegen das bisher erstattete Gerichtsgutachten erhobenen Einwänden sowie sämtlichen relevanten Aktenbestandteilen gehört.