Pflegeeltern und Obsorge
Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des K indes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne die Übertragung der Obsorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies kann zB der Fall sein, wenn die obsorgeberechtigten beabsichtigen, das Kind aus der Pflege wieder herauszunehmen.
Die Übertragung der Obsorge an die Pflegeeltern ist (wieder) aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.