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Seite angelegt am: 31.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Parteistellung und Rekurslegitimation für Pflegeeltern

Schon seit dem 1.7.1989 (Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes (KindRÄG) 1989) stand auch Pflegeeltern das Recht zu, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren (insb Pflegschaftsverfahren) Anträge zu stellen. Damit ist, wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (RV 172 BlgNR 17. GP 19) ausgesprochen hat, auch die Legitimation verbunden, in diesen Angelegenheiten Rechtsmittel zu ergreifen. Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 (durch das die Rechtsposition der Pflegeeltern, wie das Rekursgericht ohnehin erkannt hat, sogar gestärkt wurde) nichts geändert: § 186 ABGB (nF) enthält weiterhin die Bestimmung, dass die Pflegeeltern das Recht haben, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. Das Spezifikum des vorliegenden Falles, dass das Kind nicht unmittelbar aus der Pflege und Erziehung der Pflegeeltern in jene der Mutter rückgeführt wurde, sondern zunächst für sieben Wochen bei einer "Krisenpflegefamilie" untergebracht war, vermag an der Rechtsmittellegitimation der (bisherigen) Pflegeeltern nichts zu ändern.

§ 181 ABGB ab 26.04.2017

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
§ 181 (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
(3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
(4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 184 ABGB ab 01.02.2013

Pflegeeltern
ABGB § 184 Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.